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AbR 1992/93 Nr. 21

Obwalden · 1992-04-15 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 21, S. 72: Art.. 17 SchKG Will der Betreibungsgläubiger die Gültigkeit des Rechtsvorschlages bestreiten, muss er innert 10 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Beschwerde erheben. Entscheid der Obe

Sachverhalt

A. In der Betreibung gegen die X. AG wurde der Zahlungsbefehl einer Frau R. übergeben, welche "i.A." Rechtsvorschlag erhob. Nach der Zustellung des Gläubigerdoppels ersuchte die Betreibungsgläubigerin das Betreibungsamt, den Rechtsvorschlag als ungültig zu erklären, da die den Rechtsvorschlag unterzeichnende Person weder gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung der Schuldnerin befugt noch eine Angestellte der Schuldnerin sei. Das Betreibungsamt lehnte dies ab, da Abklärungen ergeben hätten, dass Frau R. Angestellte der X. AG sei. B. Dagegen beschwerte sich die Betreibungsgläubigerin bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und dieses anzuweisen, den Rechtsvorschlag als ungültig zu erklären, da Frau R. nicht Angestellte der X. AG sei. Aus den Erwägungen:

1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben ist, hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art. 79 SchKG), kann aber auch dessen Beseitigung durch Rechtsöffnung verlangen, wenn er über einen entsprechenden Titel verfügt (Art. 80 ff. SchKG). Steht indessen die Gültigkeit des Rechtsvorschlages in Frage, liegt es in erster Linie am Betreibungsamt, dies zu prüfen. Die Prüfung hat sich allerdings auf formelle Aspekte zu beziehen und nicht auf die sachliche Begründetheit des Rechtsvorschlages. Der Entscheid des Betreibungsamtes über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages unterliegt der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG.

2. Die zehntägige Frist zur Beschwerdeführung läuft von dem Tage an, an welchem die Parteien Kenntnis davon erhalten, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als gültig oder ungültig betrachtet. Betrachtet das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als ungültig, wird es dies ausdrücklich so formulieren, so dass für die Parteien die negative Verfügung klar ersichtlich ist. Fraglich ist, wie dies im gegenteiligen Fall zu halten ist, wenn das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als gültig betrachtet. Denn in aller Regel wird es dies auf dem Gläubigerdoppel nicht noch eigens vermerken, sondern dieses dem Gläubiger kommentarlos zustellen. Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass das Betreibungsamt nicht irgendwann und ebensowenig nach Belieben zu prüfen hat, ob der Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten sei oder nicht, sondern diese Überprüfung immer vorzunehmen hat und zwar vor dessen Übermittlung an den Gläubiger. Dies bedeutet nun aber, dass in der vorbehaltlosen Übermittlung eines Rechtsvorschlages durch das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel eine Verfügung des Inhaltes liegt, dass der Rechtsvorschlag als solcher anerkannt werde. Will daher der Gläubiger seine Gültigkeit bestreiten, so muss er dagegen innert Frist Beschwerde erheben (BGE 57 III 1; C. Jaeger/M. Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, N. 4 zu Art. 74 SchKG), d.h. innert 10 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels. Das Gläubigerdoppel gelangte am 18. Dezember 1991 zur postalischen Versendung an den Gläubiger. Die Beschwerde datiert vom 26. März 1992. Damit wurde die Frist offensichtlich nicht eingehalten, da als Beginn für den Fristenlauf die Zustellung des Gläubigerdoppels zu gelten hat und nicht erst die auf spezielles Ersuchen der Gläubigerin hin erfolgende Erklärung des Betreibungsamtes vom 12. März 1992. Denn eine nach der massgebenden Zustellung wiederholte Versendung einer Verfügung vermag keine neue Rechtsmittelfrist zu eröffnen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. de| fr | it Schlagworte rechtsvorschlag betreibungsamt gläubiger tag erheblichkeit zahlungsbefehl frau wille frist entscheid kommunikation schuldbetreibung nichtigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.74 Art.79 Art.80 Leitentscheide BGE 57-III-1 AbR 1992/93 Nr. 21

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben ist, hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art. 79 SchKG), kann aber auch dessen Beseitigung durch Rechtsöffnung verlangen, wenn er über einen entsprechenden Titel verfügt (Art. 80 ff. SchKG). Steht indessen die Gültigkeit des Rechtsvorschlages in Frage, liegt es in erster Linie am Betreibungsamt, dies zu prüfen. Die Prüfung hat sich allerdings auf formelle Aspekte zu beziehen und nicht auf die sachliche Begründetheit des Rechtsvorschlages. Der Entscheid des Betreibungsamtes über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages unterliegt der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG.

E. 2 Die zehntägige Frist zur Beschwerdeführung läuft von dem Tage an, an welchem die Parteien Kenntnis davon erhalten, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als gültig oder ungültig betrachtet. Betrachtet das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als ungültig, wird es dies ausdrücklich so formulieren, so dass für die Parteien die negative Verfügung klar ersichtlich ist. Fraglich ist, wie dies im gegenteiligen Fall zu halten ist, wenn das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als gültig betrachtet. Denn in aller Regel wird es dies auf dem Gläubigerdoppel nicht noch eigens vermerken, sondern dieses dem Gläubiger kommentarlos zustellen. Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass das Betreibungsamt nicht irgendwann und ebensowenig nach Belieben zu prüfen hat, ob der Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten sei oder nicht, sondern diese Überprüfung immer vorzunehmen hat und zwar vor dessen Übermittlung an den Gläubiger. Dies bedeutet nun aber, dass in der vorbehaltlosen Übermittlung eines Rechtsvorschlages durch das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel eine Verfügung des Inhaltes liegt, dass der Rechtsvorschlag als solcher anerkannt werde. Will daher der Gläubiger seine Gültigkeit bestreiten, so muss er dagegen innert Frist Beschwerde erheben (BGE 57 III 1; C. Jaeger/M. Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, N. 4 zu Art. 74 SchKG), d.h. innert 10 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels. Das Gläubigerdoppel gelangte am 18. Dezember 1991 zur postalischen Versendung an den Gläubiger. Die Beschwerde datiert vom 26. März 1992. Damit wurde die Frist offensichtlich nicht eingehalten, da als Beginn für den Fristenlauf die Zustellung des Gläubigerdoppels zu gelten hat und nicht erst die auf spezielles Ersuchen der Gläubigerin hin erfolgende Erklärung des Betreibungsamtes vom 12. März 1992. Denn eine nach der massgebenden Zustellung wiederholte Versendung einer Verfügung vermag keine neue Rechtsmittelfrist zu eröffnen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. de| fr | it Schlagworte rechtsvorschlag betreibungsamt gläubiger tag erheblichkeit zahlungsbefehl frau wille frist entscheid kommunikation schuldbetreibung nichtigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.74 Art.79 Art.80 Leitentscheide BGE 57-III-1 AbR 1992/93 Nr. 21

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1992/93 Nr. 21, S. 72: Art.. 17 SchKG Will der Betreibungsgläubiger die Gültigkeit des Rechtsvorschlages bestreiten, muss er innert 10 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Beschwerde erheben. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992 Sachverhalt: A. In der Betreibung gegen die X. AG wurde der Zahlungsbefehl einer Frau R. übergeben, welche "i.A." Rechtsvorschlag erhob. Nach der Zustellung des Gläubigerdoppels ersuchte die Betreibungsgläubigerin das Betreibungsamt, den Rechtsvorschlag als ungültig zu erklären, da die den Rechtsvorschlag unterzeichnende Person weder gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung der Schuldnerin befugt noch eine Angestellte der Schuldnerin sei. Das Betreibungsamt lehnte dies ab, da Abklärungen ergeben hätten, dass Frau R. Angestellte der X. AG sei. B. Dagegen beschwerte sich die Betreibungsgläubigerin bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und dieses anzuweisen, den Rechtsvorschlag als ungültig zu erklären, da Frau R. nicht Angestellte der X. AG sei. Aus den Erwägungen:

1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben ist, hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art. 79 SchKG), kann aber auch dessen Beseitigung durch Rechtsöffnung verlangen, wenn er über einen entsprechenden Titel verfügt (Art. 80 ff. SchKG). Steht indessen die Gültigkeit des Rechtsvorschlages in Frage, liegt es in erster Linie am Betreibungsamt, dies zu prüfen. Die Prüfung hat sich allerdings auf formelle Aspekte zu beziehen und nicht auf die sachliche Begründetheit des Rechtsvorschlages. Der Entscheid des Betreibungsamtes über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages unterliegt der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG.

2. Die zehntägige Frist zur Beschwerdeführung läuft von dem Tage an, an welchem die Parteien Kenntnis davon erhalten, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als gültig oder ungültig betrachtet. Betrachtet das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als ungültig, wird es dies ausdrücklich so formulieren, so dass für die Parteien die negative Verfügung klar ersichtlich ist. Fraglich ist, wie dies im gegenteiligen Fall zu halten ist, wenn das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als gültig betrachtet. Denn in aller Regel wird es dies auf dem Gläubigerdoppel nicht noch eigens vermerken, sondern dieses dem Gläubiger kommentarlos zustellen. Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass das Betreibungsamt nicht irgendwann und ebensowenig nach Belieben zu prüfen hat, ob der Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten sei oder nicht, sondern diese Überprüfung immer vorzunehmen hat und zwar vor dessen Übermittlung an den Gläubiger. Dies bedeutet nun aber, dass in der vorbehaltlosen Übermittlung eines Rechtsvorschlages durch das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel eine Verfügung des Inhaltes liegt, dass der Rechtsvorschlag als solcher anerkannt werde. Will daher der Gläubiger seine Gültigkeit bestreiten, so muss er dagegen innert Frist Beschwerde erheben (BGE 57 III 1; C. Jaeger/M. Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, N. 4 zu Art. 74 SchKG), d.h. innert 10 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels. Das Gläubigerdoppel gelangte am 18. Dezember 1991 zur postalischen Versendung an den Gläubiger. Die Beschwerde datiert vom 26. März 1992. Damit wurde die Frist offensichtlich nicht eingehalten, da als Beginn für den Fristenlauf die Zustellung des Gläubigerdoppels zu gelten hat und nicht erst die auf spezielles Ersuchen der Gläubigerin hin erfolgende Erklärung des Betreibungsamtes vom 12. März 1992. Denn eine nach der massgebenden Zustellung wiederholte Versendung einer Verfügung vermag keine neue Rechtsmittelfrist zu eröffnen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. de| fr | it Schlagworte rechtsvorschlag betreibungsamt gläubiger tag erheblichkeit zahlungsbefehl frau wille frist entscheid kommunikation schuldbetreibung nichtigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.74 Art.79 Art.80 Leitentscheide BGE 57-III-1 AbR 1992/93 Nr. 21